Der Kläger verlangt nach ausgesprochener eigener außerordentlicher Kündigung von der Beklagten Schadenersatz. Er war vom 01.07.1987 bis 04.03.2003 im Betrieb der Beklagten als Arbeitnehmer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.038,64 EUR beschäftigt.
Die Beklagte hatte am 22.08.2002 gegenüber dem Kläger eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, gegen die der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.11.2002 wurde der Klage stattgegeben. Am gleichen Tage wurde in der kaufmännischen Abteilung der Beklagten, in der der Kläger und die Mitarbeiter K und T tätig waren, Kurzarbeit eingeführt.
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