LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2004
4 Sa 653/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 628 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 599/04

Abmahnungserfordernis auch bei außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 653/04

DRsp Nr. 2005/11901

Abmahnungserfordernis auch bei außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung

Die Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund sind für den Arbeitnehmer nicht weniger streng als für die Arbeitgeberkündigung; auch hier ist bei einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund im Regelfall eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 628 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt nach ausgesprochener eigener außerordentlicher Kündigung von der Beklagten Schadenersatz. Er war vom 01.07.1987 bis 04.03.2003 im Betrieb der Beklagten als Arbeitnehmer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.038,64 EUR beschäftigt.

Die Beklagte hatte am 22.08.2002 gegenüber dem Kläger eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, gegen die der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.11.2002 wurde der Klage stattgegeben. Am gleichen Tage wurde in der kaufmännischen Abteilung der Beklagten, in der der Kläger und die Mitarbeiter K und T tätig waren, Kurzarbeit eingeführt.