LAG München - Urteil vom 13.04.2016
5 Sa 990/15
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1.-2. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 997/15

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Änderungskündigung einer PflegedienstleiterinUnverhältnismäßige Änderungskündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung auf der bisherigen fachlichen Position

LAG München, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 990/15

DRsp Nr. 2016/12605

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Änderungskündigung einer PflegedienstleiterinUnverhältnismäßige Änderungskündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung auf der bisherigen fachlichen Position

1. Auch für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Änderungskündigung bedarf es als "echte" Kündigung wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorrangig des vorherigen Ausspruchs einer einschlägigen Abmahnung. Diese muss als alternatives Gestaltungsmittel zur Änderungskündigung jedoch sowohl geeignet als auch erforderlich sein. 2. Eine vorherige Abmahnung ist nur ausnahmsweise entbehrlich. 3. Auch bei einer personenbedingten Änderungskündigung ist eine Abmahnung denkbar.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 24. September 2015 - 8 Ca 997/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.04.2015 rechtsunwirksam ist.

II. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1.-2. Alt.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.