LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2014
3 Sa 290/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1407/13

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 290/14

DRsp Nr. 2015/4014

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten der Arbeitnehmerin, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr künftiges Verhalten bereits durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Arbeitgeberin hat daher nach dem das gesamte Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein zu beanstandendes Verhalten der Arbeitnehmerin zum Anlass für eine Abmahnung zu nehmen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.03.2014 - 4 Ca 1407/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat oder aber nicht, sowie um Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten.

Die Beklagte betreibt verschiedene Spielhallen. Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 bei ihr beschäftigt; ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Mitarbeiterzahl im Betrieb Anwendung.

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