LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.12.2013
6 Sa 391/13
Normen:
AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 441/12

Abmahnungslose außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Krankenpflegers bei sexueller Belästigung einer Auszubildenden

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 391/13

DRsp Nr. 2014/1405

Abmahnungslose außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Krankenpflegers bei sexueller Belästigung einer Auszubildenden

Die Frage eines langjährigen Beschäftigten nach der Echtheit der Oberweite einer Auszubildenden und die anschließende Berührung der Brust dieser Auszubildenden stellen sexuelle Belästigungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG dar und berechtigen den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung.

Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19.02.2013 - 8 Ca 441/12 - und vom 15.08.2013 - 8 Ca 139/13 - abgeändert.

Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und die davon abhängige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung.

Der verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.1982 bei der Beklagten, die regelmäßig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Krankenpfleger zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 2.600,00 € tätig.