LAG Köln - Urteil vom 08.06.2005
7 Sa 679/04
Normen:
HGB § 60 § 74c ; BGB § 139 § 305 § 307 § 622 § 629 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg - 1 (5) Ca 2608/03 - 29.01.2004,

Abmahnungspflicht auch vor Arbeitnehmerkündigung - formwidrige Verlängerung nachvertraglichen Wettbewerbsverbots - inhaltlichen Reichweite des Wettbewerbsverbot - Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 679/04

DRsp Nr. 2006/19923

Abmahnungspflicht auch vor Arbeitnehmerkündigung - formwidrige Verlängerung nachvertraglichen Wettbewerbsverbots - inhaltlichen Reichweite des Wettbewerbsverbot - Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

»1. Auch für den Arbeitnehmer gilt, dass eine auf Arbeitsvertragsverstöße des Arbeitgebers gestützte außerordentliche Kündigung in der Regel eine vorherige vergebliche Abmahnung voraussetzt.2. Haben die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag ein sechsmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart und treffen sie während des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Laufzeit, die sich jedoch als formunwirksam erweist, so besteht das Wettbewerbsverbot mit der ursprünglich vereinbarten Laufzeit fort.3. Zur inhaltlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots.4. Der Auskunftsanspruch nach § 74 c) Abs. 2 HGB stellt einen Hilfsanspruch dar, der es einem zur Zahlung von Karenzentschädigung verpflichteten Arbeitgeber ermöglichen soll, seine in § 74 c) Abs. 1 HGB normierten Anrechnungsrechte zu verwirklichen. Der Auskunftsanspruch wird somit nur dann fällig, wenn der Arbeitgeber überhaupt mit einer Forderung auf Zahlung von Karenzentschädigung konfrontiert wird.«

Normenkette:

HGB § 60 § 74c ; BGB § 139 § 305 § 307 § 622 § 629 ;

Tatbestand: