LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2022
L 4 P 4005/18
Normen:
SGB XI § 36 Abs. 1; SGB XI § 37 Abs. 3; SGB XI § 72 Abs. 2; SGB XI § 72 Abs. 4 S. 1-3; SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 75 Abs. 2; SGB XI § 80;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 2636/17

Abrechnung ambulant erbrachter Pflegeleistungen nach dem SGB XI durch einen ambulanten PflegedienstAnforderungen an die Begründung geltend gemachter Vergütungsansprüche bei strafrechtlicher Verurteilung wegen Betrugs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen L 4 P 4005/18

DRsp Nr. 2022/6897

Abrechnung ambulant erbrachter Pflegeleistungen nach dem SGB XI durch einen ambulanten Pflegedienst Anforderungen an die Begründung geltend gemachter Vergütungsansprüche bei strafrechtlicher Verurteilung wegen Betrugs

1. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ist wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegesachleistungen.2. Liegen erhebliche Anhaltspunkte (hier: strafrechtliche Verurteilung) dafür vor, dass Pflegesachleistungen nicht korrekt abgerechnet wurden, ist es zur Begründung von geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht ausreichend, monatliche Abrechnungen unter Beifügung der Durchführungskontrollblätter mit den entsprechenden Eintragungen vorzulegen. Der Leistungserbringer hat vielmehr den vollen Beweis für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen und hat hierzu die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und diese insbesondere zu belegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Verfahrens im Berufungsverfahren.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 56.233,25 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 36 Abs. 1; SGB XI § 37 Abs. 3; SGB XI § 72 Abs. 2; SGB XI § 72 Abs. 4 S. 1-3; § Abs. ;