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Die Klägerin, Mitglied der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen, betreibt eine in den Krankenhausplan des Landes Thüringen aufgenommene Klinik für Herzchirurgie. Sie begehrt von der beklagten Bundesknappschaft für die stationäre Krankenhausbehandlung ihres Versicherten, H Q , in der Zeit vom 8. Januar 1999 bis 28. Januar 1999 die Zahlung weiterer 2.487,74 DM (jetzt: 1.271,96 _).
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