LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2000
L 5 KA 1268/00
Normen:
EBM-Ä Nr. 19; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 5324/97

Abrechnung der Geb-Nr 19 EBM-Ä

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen L 5 KA 1268/00

DRsp Nr. 2006/23602

Abrechnung der Geb-Nr 19 EBM-Ä

Voraussetzung für die Abrechnung der Geb-Nr 19 EBM-Ä ist, dass ein seinem Alter nach grundsätzlich der verbalen Kommunikation ausreichend mächtiger Patient an psychisch, hirnorganisch oder krankheitsbedingter Kommunikationsstörung leidet. Eine krankheitsbedingte Kommunikationsstörung iS der Geb-Nr 19 EBM-Ä kann nur gegeben sein, wenn eine verbale Kommunikation zwischen dem Kranken und dem Arzt ohne die in der Leistungslegende genannten Gründe grundsätzlich möglich wäre, sie in der konkreten Untersuchungssituation aber aus den in der Leistungslegende genannten Ursachen nicht möglich ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 19; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 5324/97