Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen
BGH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen III ZR 344/03
DRsp Nr. 2004/9712
Abrechnung in der GOÄ nicht aufgeführter ärztlicher Leistungen
»a) Zur Anwendung des Zielleistungsprinzips bei Durchführung einer Operation nach der Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses.b) Zur ergänzenden analogen Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen, die in der Bewertung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Zielleistung nicht berücksichtigt sind, weil sie dem Verordnungsgeber bei Erlaß der Gebührenordnung noch nicht bekannt gewesen sind (hier: systematische Kompartmentausräumung mit weitgehender Freilegung von Blutgefäßen und Nervenbahnen im Zusammenhang mit einer Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst).«