BGH - Urteil vom 23.03.2006
III ZR 223/05
Normen:
GOÄ § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 827
MDR 2006, 977
NJW 2006, 1879
VersR 2006, 935
Vorinstanzen:
OLG München, vom 08.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 2179/05
LG München II, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 3656/03

Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen; Anwendung der GOÄ

BGH, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen III ZR 223/05

DRsp Nr. 2006/10815

Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen; Anwendung der GOÄ

»Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.«

Normenkette:

GOÄ § 1 ;

Tatbestand:

Der beklagte Facharzt für Chirurgie/plastische Chirurgie betreibt in G. eine Privatklinik, in der er kosmetische Operationen durchführt. Im Frühjahr 2000 konsultierte ihn die damals 53-jährige Klägerin wegen einer Brustverkleinerung oder Bruststraffung. Hierfür nannte ihr der Beklagte in einer nicht unterschriebenen "Kostenaufstellung", die außerdem die Kosten eines Face-Lift und einer Korrektur der Oberlider betraf, einen unaufgeschlüsselten Gesamtbetrag von 18.500 DM (= 9.458,90 EUR). Diese Summe wurde von der Klägerin bezahlt. Nach Durchführung des nicht medizinisch indizierten Eingriffs übersandte der Beklagte der Klägerin unter dem 2. Juni 2000 eine Rechnung, in der es auszugsweise heißt: "Für ärztliche Bemühungen erlaube ich mir, den Betrag von 18.500 DM zu berechnen."