Der beklagte Facharzt für Chirurgie/plastische Chirurgie betreibt in G. eine Privatklinik, in der er kosmetische Operationen durchführt. Im Frühjahr 2000 konsultierte ihn die damals 53-jährige Klägerin wegen einer Brustverkleinerung oder Bruststraffung. Hierfür nannte ihr der Beklagte in einer nicht unterschriebenen "Kostenaufstellung", die außerdem die Kosten eines Face-Lift und einer Korrektur der Oberlider betraf, einen unaufgeschlüsselten Gesamtbetrag von 18.500 DM (= 9.458,90 EUR). Diese Summe wurde von der Klägerin bezahlt. Nach Durchführung des nicht medizinisch indizierten Eingriffs übersandte der Beklagte der Klägerin unter dem 2. Juni 2000 eine Rechnung, in der es auszugsweise heißt: "Für ärztliche Bemühungen erlaube ich mir, den Betrag von 18.500 DM zu berechnen."
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