BSG - Urteil vom 16.05.2012
B 3 KR 14/11 R
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1c;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 501/10
SG Braunschweig, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 532/07

Abrechnung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung im Wege der Amtsermittlungspflicht

BSG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 14/11 R

DRsp Nr. 2012/13792

Abrechnung von Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung im Wege der Amtsermittlungspflicht

1. Die Sechs-Wochen-Frist zur Einleitung der Prüfung einer Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung stellt eine auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtende Ausschlussfrist dar, die der Verwertung von im Widerspruch hierzu erhobenen Beweisergebnissen entgegenstehen kann. 2. Die Frist zur Einleitung der Prüfung einer Krankenhausbehandlung wird nur in Gang gesetzt, wenn die Krankenkasse vom Krankenhaus über Anlass und Verlauf der Krankenhausversorgung ordnungsgemäß informiert worden ist. 3. Fehler des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind im Abrechnungsstreit zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen nicht unbeachtlich (insoweit Aufgabe von BSG vom 28.9.2006 - B 3 KR 23/05 R = SozR 4-2500 § 112 Nr. 6).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2011 geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. September 2010 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 830,35 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1c;

Gründe:

I