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Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Behandlungen, die der Kläger als Belegarzt an Neugeborenen erbracht hat.
Der Kläger, Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und als Belegarzt auf der Geburtshilfestation eines Krankenhauses tätig. Eine kinderärztliche Station ist im Krankenhaus nicht vorhanden.
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