BSG - Urteil vom 24.07.2003
B 3 KR 31/02 R
Normen:
SGB V § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 S. 1 § 124 Abs. 2 S. 2 § 125 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 124 Nr. 1
SozR 4-2500 § 125
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KR 115/01 - 15.08.2002,
SG Mainz, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 33/00

Abrechnungsbefugnis im Heilmittelbereich

BSG, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 31/02 R

DRsp Nr. 2003/14189

Abrechnungsbefugnis im Heilmittelbereich

1. Die Zulassung nach § 124 SGB V verleiht das Recht, als Leistungserbringer in einem bestimmten Bereich Versicherte der die Zulassung aussprechenden Krankenkassen auf Kosten dieser Kassen zu behandeln. Die Zulassung verleiht also einen besonderen Status, besagt aber nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen berufsrechtlich erlaubte Leistungen auch zu Lasten der GKV erbracht und abgerechnet werden dürfen. 2. Es ist vertraglich und nicht durch Verwaltungsakt der Krankenkasse zu regeln, ob ein zugelassener Leistungserbringer eine von bestimmten Qualifikationen abhängige Leistung im Heilmittelbereich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 S. 1 § 124 Abs. 2 S. 2 § 125 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I

Es ist streitig, ob der Kläger zur Erbringung der krankengymnastischen Leistung "propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation" (PNF) als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassen bzw zuzulassen ist.