BGH - Beschluss vom 27.04.2004
1 StR 165/03
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 568
wistra 2004, 422
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

Abrechnungsbetrug durch Kassenärzte bei sog kick-backs

BGH, Beschluss vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 1 StR 165/03

DRsp Nr. 2004/11215

Abrechnungsbetrug durch Kassenärzte bei sog kick-backs

Für die Annahme eines Abrechnungsbetrugs durch Kassenärzte gegenüber den Leistungsträgern bei sog. kick-backs (Rückvergütungen der Hersteller) bedarf es unter anderem der Feststellung, wer die schädigenden Verfügungen innerhalb der Leistungsträger (Krankenkassen usw.) getätigt hat und welche Vorstellungen er dabei hatte.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 § 266 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum Betrug in 66 Fällen sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in weiteren 108 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Dr. P. hat es wegen Betrugs in elf Fällen sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in weiteren 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten sowie der Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten Dr. St. und Dr. Sch. wurden wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue in 26 Fällen (Dr. St. ) und 23 Fällen (Dr. Sch. ) jeweils zu Gesamtgeldstrafen von 600 Tagessätzen verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge; die Angeklagten Dr. P. , Dr. R. und Dr. Sch. erheben zudem Formalrügen. Die Mitangeklagten Dr. Ra. und Dr. K. revidieren nicht.