OLG Celle - Beschluss vom 04.07.2005
14 W 18/05
Normen:
SGB VII § 8 ; SGB VII § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 604
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 382/04

Abrenzung zwischen einem in die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg und einem von dieser Haftungsbeschränkung nicht erfassten normalen Weg

OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 14 W 18/05

DRsp Nr. 2005/10947

Abrenzung zwischen einem in die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg und einem von dieser Haftungsbeschränkung nicht erfassten "normalen" Weg

»Zur Abgrenzung zwischen einem in die Haftungsbeschränkung nach § 105 Abs. 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg und einem von dieser Haftungsbeschränkung nicht erfassten "normalen" Weg i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII

Normenkette:

SGB VII § 8 ; SGB VII § 105 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne von § 114 ZPO sind erfüllt.

1. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies folgt aus seinen zur Akte gereichten entsprechenden Erklärungen (Bl. 1 f. im Beiheft Prozesskostenhilfe).

2. Die beabsichtigte Klage hat im Sinne von § 114 ZPO nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig.