LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.07.2005
8 Ta 180/05
Normen:
ZPO § 104 ; RpflG § 11 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3239/04

Abschließende Entscheidung des Instanzrichters bei Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 180/05

DRsp Nr. 2005/13034

Abschließende Entscheidung des Instanzrichters bei Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

Die Zurückweisung ist geboten, wenn der Instanzrichter im Falle der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG abschließend und unanfechtbar entscheidet.

Normenkette:

ZPO § 104 ; RpflG § 11 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Die Zurückweisung ist geboten, da der Instanzrichter im Falle der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG abschließend und unanfechtbar entscheidet (vgl. Herget/Zöller, ZPO 25. Auflage § 104 ZPO Rz. 10 ff.)

Vorinstanz: ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3239/04