BSG - Beschluss vom 30.11.2006
B 9a VJ 7/05 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VJ 4/02
SG Osnabrück, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VJ 2/98

Abschließende Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen B 9a VJ 7/05 B

DRsp Nr. 2007/25104

Abschließende Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Wenn das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und die Klage in jedem Fall als unzulässig abzuweisen ist, kann das Beschwerdegericht durch Beschluss abschließend entscheiden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist nur noch die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Einbehaltung einer Nachzahlung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG).

Der Kläger ist auf Grund einer Pockenschutzimpfung gesundheitlich schwer geschädigt. Im Ausführungsbescheid vom 24. August 1990 wurden ihm neben der Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 vH Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich (BSA) und Pflegezulage nach Stufe I bewilligt. Durch Bescheid vom 8. Juli 1991 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge bindend neu fest. Kurz zuvor hatte er den Kläger durch ein Merkblatt unter Hinweis auf seine Mitteilungspflichten darüber aufgeklärt, dass Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf die gewährte Pflegezulage anzurechnen seien (§ 35 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz [BVG] iVm § 60 BSeuchG).