LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.07.2015
16 Sa 1952/14
Normen:
BGB § 612 Abs. 2; MTV-Nr. 2 Cockpitpersonal A. Berlin § 32 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 8096/14

Abschluss einer Flugdienstuntauglichkeit-Versicherung für Piloten mit Leistungen bis zum fünfundsechzigsten LebensjahrUnbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei Marktüblichkeit der Leistung bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 1952/14

DRsp Nr. 2016/2982

Abschluss einer Flugdienstuntauglichkeit-Versicherung für Piloten mit Leistungen bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr Unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei Marktüblichkeit der Leistung bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres

1. Gemäß § 32 Abs. 3 MTV-Nr. 2 des Tarifvertrages für das Cockpitpersonal A. Berlin schließt die Arbeitgeberin für den als Piloten beschäftigten Arbeitnehmer eine Loss-of-Licence-Versicherung ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit mit im Einzelnen dort für den Todesfall und Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen) genannten Leistungen ab; wie lange diese Leistungen bei Berufsunfähigkeit durch die Versicherung zu erbringen sind, ist nicht ausdrücklich geregelt. 2. Die Auslegung des MTV-Nr. 2 des Tarifvertrages für das Cockpitpersonal A. Berlin ergibt nicht, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für einen als Piloten beschäftigen Arbeitnehmer eine Loss-of-Licence-Versicherung abzuschließen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt.