LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2002
L 4 KR 4262/00
Normen:
SGB V § 108 Nr. 3 § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 6146/97

Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Krankenhausträger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2002 - Aktenzeichen L 4 KR 4262/00

DRsp Nr. 2006/24116

Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Krankenhausträger

Beim Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Krankenhausträger haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auch den regionalen Versorgungsbedarf zu berücksichtigen, wobei der aktuelle Krankenhausplan dabei keine Tatbestands- oder Bindungswirkung entfaltet. Sie haben bei ihrer Entscheidung keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum. Auch die Verkehrsanbindung und typische Witterungsverhältnisse können zu berücksichtigen sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 3 § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 6146/97