LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2005
3 Sa 2276/04
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 § 179 (analog) ; Hess.SchulG § 127a Abs. 2 S. 2 ; HKO § 45 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3/04

Abschluss von Arbeitsverträgen mit Reinigungskräften durch stellvertretenden Schulleiter im Namen der Schule

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 2276/04

DRsp Nr. 2006/19739

Abschluss von Arbeitsverträgen mit Reinigungskräften durch stellvertretenden Schulleiter im Namen der Schule

»1. Schließt der stellvertretende Leiter einer Schule im Namen der Schule mit Reinigungspersonal einen Arbeitsvertrag ab, ist Vertragspartner der Arbeitnehmer nicht der Kreis als Rechtsträger der Schule. Vielmehr ist § 179 BGB analog anzuwenden. 2. Zum Vorliegen einer Ermächtigung nach § 127 a Abs. 2 Satz 2 Hessisches Schulgesetz. 3. Die Vertretungsregel des § 45 Abs. 2 HKO steht der Begründung einer Anscheinsvollmacht zu Lasten des Landkreises entgegen.«

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 § 179 (analog) ; Hess.SchulG § 127a Abs. 2 S. 2 ; HKO § 45 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und der Klägerin Vergütung nach dem Tarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in hessischen Gemeinden zu zahlen und sie bei der Zusatzversorgungskasse anzumelden ist.