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Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Beklagte den Wert des der Klägerin zuerkannten Rechts auf einen Auffüllbetrag anläßlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 1998 mindern ("abschmelzen") durfte.
Die 1928 geborene Klägerin ist Mutter von sieben Kindern. Sie erhielt in der DDR ab Mai 1988 eine Altersrente für Frauen, die fünf und mehr Kinder geboren hatten, und zwar in Höhe der Mindestrente von 300,00 M monatlich. Die Rente erhöhte sich zum 1. Dezember 1989 auf 330,00 M. Der Wert des Rechts auf diese Rente wurde zum 1. Juni 1990 aufgewertet. Durch Rentenanpassungen erhöhte er sich bis Dezember 1991 auf 437,00 DM.
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