BSG - Urteil vom 16.11.2000
B 4 RA 68/99 R
Normen:
SGB VI § 315a S. 4 Hs. 2, § 315a S. 4 Hs. 1, § 315a S. 5; SGB X § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 2600 § 315a Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 06.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 34/99
SG Berlin, vom 08.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RA 5370/98

Abschmelzung des Auffüllbetrages nach § 315a S. 4 Hs. 1 SGB VI

BSG, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 68/99 R

DRsp Nr. 2001/12764

Abschmelzung des Auffüllbetrages nach § 315a S. 4 Hs. 1 SGB VI

1. Der Ausdruck "Rente" in § 315a S. 4 Hs. 2 SGB VI beinhaltet die Summe der Werte aus dem Recht auf die SGB VI -Rente und aus dem Recht auf den Auffüllbetrag. 2. Ist eine Abschmelzung nach § 315a S. 4 Hs. 1 SGB VI in fünf Schritten wegen der bestehenden Zahlbetragsgarantie nicht möglich, so ist die Minderung des verbliebenen Restbetrages nach den für die 2. Phase des Abschmelzungsprogramms vorgesehenen Bestimmungen des § 315a S. 5 SGB VI vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 315a S. 4 Hs. 2, § 315a S. 4 Hs. 1, § 315a S. 5; SGB X § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe die Beklagte den Wert des der Klägerin zuerkannten Rechts auf einen Auffüllbetrag anläßlich der Rentenanpassung zum 1. Juli 1998 mindern ("abschmelzen") durfte.

Die 1928 geborene Klägerin ist Mutter von sieben Kindern. Sie erhielt in der DDR ab Mai 1988 eine Altersrente für Frauen, die fünf und mehr Kinder geboren hatten, und zwar in Höhe der Mindestrente von 300,00 M monatlich. Die Rente erhöhte sich zum 1. Dezember 1989 auf 330,00 M. Der Wert des Rechts auf diese Rente wurde zum 1. Juni 1990 aufgewertet. Durch Rentenanpassungen erhöhte er sich bis Dezember 1991 auf 437,00 DM.