I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihren Bescheid vom 28. Oktober 1991 zurückzunehmen, mit dem sie die vom Kläger zu diesen Zeitpunkt bezogene Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von allen künftigen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen ausgeschlossen hatte.
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