BSG - Urteil vom 18.03.1997
2 RU 19/96
Normen:
EinigungsV Art. 19 S. 1 Art. 19 S. 3 Art. 19 S. 2 ; RVO § 1150 Abs. 2 § 1154 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGB X § 45 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 314
BSGE 80, 119
DB 2000 Beil. 16, 19
SozR 3-1300 § 48 Nr. 61

Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X bei vor dem 3.10.1990 bindend anerkannten Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten

BSG, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 2 RU 19/96

DRsp Nr. 1997/5297

Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X bei vor dem 3.10.1990 bindend anerkannten Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten

1. Eine Überprüfung von nach früherem DDR-Recht bindend anerkannten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist aus Anlaß der Überleitung bundesdeutschen Rechts auf das Beitrittsgebiet ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur für die ausdrücklich in § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO erwähnten Fälle der sich aus der Bemessung des Körperschadens ergebenden Rechtsfolgen mit den entsprechenden Ausnahmen in § 1154 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 RVO, sondern auch für die Überprüfung von Fehlern des DDR-Bescheids, die dessen Grund erfassen. Auch in diesen Fällen ist § 48 Abs. 3 SGB X nicht anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EinigungsV Art. 19 S. 1 Art. 19 S. 3 Art. 19 S. 2 ; RVO § 1150 Abs. 2 § 1154 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGB X § 45 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihren Bescheid vom 28. Oktober 1991 zurückzunehmen, mit dem sie die vom Kläger zu diesen Zeitpunkt bezogene Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von allen künftigen tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen ausgeschlossen hatte.