LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.11.2017
6 Sa 812/17
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1321/16

Absehen von der Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 812/17

DRsp Nr. 2018/8609

Absehen von der Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten

Orientierungssätze: Auslegung einer Betriebsvereinbarung, die dem Betriebsrentner grundsätzlich einen vertraglichen Anpassungsanspruch gewährt, allerdings aus "vertretbaren" Gründen hiervon eine Ausnahme zulässt.

Sieht eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vor, dass die Versorgungsbezüge jeweils entsprechend der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält eine solche Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar, so kann eine hinter der Steigerung der gesetzlichen Renten zurückbleibende Anpassung der Betriebsrenten darauf gestützt werden, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche sich erheblich verändert haben und die Arbeitgeberin im Zuge dessen erhebliche Einschnitte beim Personal vorgenommen hat, von denen die Betriebsrentner bei im Übrigen gutem Versorgungsniveau nicht ausgenommen werden sollen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01. Februar 2017 - 7 Ca 1321/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 01. Februar 2017 - 7 Ca 1321/16 - wird zurückgewiesen.