BSG - Urteil vom 25.06.1998
B 7 AL 2/98 R
Normen:
AFG § 115 Abs. 1 S. 1, § 136 Abs. 2b, § 147 Abs. 1 S. 1, § 242v, § 242v Abs. 1, § 242v Abs. 1 S. 3 Halbs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 ; SGB III § 201, § 329 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 82, 198
NZA-RR 1999, 100
NZS 1999, 204
SozR-3 4100 § 242v Nr. 1

Absenkung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 1.7.1996 verfassungsrechtlich zulässig, Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosenhilfe, Ermittlung des Umfangs der Zulassung der Revision

BSG, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 2/98 R

DRsp Nr. 1999/4655

Absenkung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab 1.7.1996 verfassungsrechtlich zulässig, Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosenhilfe, Ermittlung des Umfangs der Zulassung der Revision

1. Bei der Absenkung der Arbeitslosenhilfe für Bestandsfälle mit Wirkung ab 1.7.1996 handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.2. In einem endgültigen Bescheid darf die Anrechnung von Nebeneinkommen auf Arbeitslosenhilfe nicht im Wege der prospektiven Schätzung des zukünftigen Nebeneinkommens erfolgen, wenn das Arbeitsamt die rechtliche Möglichkeit zum Erlaß eines vorläufigen Bescheides hatte.3. Der Umfang der Zulassung der Revision ist durch Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln, wenn der erwähnte Zulassungsgrund nicht alle Teile des Gesamtanspruchs, über den das LSG entschieden hat, erfaßt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 115 Abs. 1 S. 1, § 136 Abs. 2b, § 147 Abs. 1 S. 1, § 242v, § 242v Abs. 1, § 242v Abs. 1 S. 3 Halbs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 ; SGB III § 201, § 329 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab 1. April 1995 zustehenden Arbeitslosenhilfe (Alhi).