LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2021
3 Sa 646/20
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 13; ArbGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 457/20

Absichtliches Anhusten mit Corona als wichtiger KündigungsgrundVorsätzliches und provokatives Husten als KündigungsgrundAbmahnung als Voraussetzung für Kündigung wegen Verletzung der AbstandsregelnDarlegung- und Beweislast des Arbeitgebers für Tatvorwurf

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 646/20

DRsp Nr. 2021/15633

Absichtliches Anhusten mit Corona als wichtiger Kündigungsgrund Vorsätzliches und provokatives Husten als Kündigungsgrund Abmahnung als Voraussetzung für Kündigung wegen Verletzung der Abstandsregeln Darlegung- und Beweislast des Arbeitgebers für Tatvorwurf

1. Das vorsätzliche Anhusten eines Arbeitskollegen mit den Worten "Ich hoffe, Du bekommst Corona" berechtigt auch ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber.2. Allerdings trägt der Arbeitgeber bei der Tatkündigung die Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsvorwurf.3. Die Verletzung von pandemiebedingten Abstandsregeln im Betrieb rechtfertigt ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung keine Kündigung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20.08.2020 - Az.: 3 Ca 457/20 - teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages (Tenor Ziffer 2) abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 13; ArbGG § 72 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.