LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.08.2005
2 Sa 173/05
Normen:
BGB § 611 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 2 Ca 1534 d/04 vom 17.02.2005,

Absinken des effektiven Bruttolohns unter Verdienstsicherungsbetrag bei Einführung eines Prämienlohns in Metallindustrie

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 173/05

DRsp Nr. 2005/14634

Absinken des effektiven Bruttolohns unter Verdienstsicherungsbetrag bei Einführung eines Prämienlohns in Metallindustrie

»§ 9 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein verbietet nicht die Einführung eines Prämienlohnes, der dazu führt, dass der effektive Bruttolohn unter den Verdienstsicherungsbetrag fällt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, wie die Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer nach dem Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Schleswig-Holstein (MTV) zu berechnen ist.

Der Kläger ist am ....1949 geboren. Er ist Mitglied der IG Metall. Bei der Beklagten ist seit 1.11.1985 als Kernmacher beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Produktion etwa 80 Arbeitnehmer sowie etwa 20 Leiharbeitnehmer. Außerdem sind 20 Angestellte beschäftigt. Die Betriebsparteien haben am 11.12.2002 eine Betriebsvereinbarung "Prämienlohn" abgeschlossen (Bl. 39 d. A.), die eine Umstellung von Akkord- auf Prämienlohn mit Wirkung vom 1.1.2003 vorsieht. Der Kläger, der zuvor im Einzelakkord tätig war, ist seither in einer Gruppe im Prämienlohn beschäftigt.

Nach der Betriebsvereinbarung "Prämienlohn" setzt sich die Vergütung der Mitarbeiter künftig wie folgt zusammen:

- Grundlohn gemäß § 3 LRTV