OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2017
20 A 2646/16.PVL
Normen:
LPVG NRW § 6; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 1-2; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 3; BPersVG § 33 S. 2; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen K 5552/16

Abstellen bei der Auslegung des Merkmals in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretene Liste auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Mitglieder

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 20 A 2646/16.PVL

DRsp Nr. 2017/14879

Abstellen bei der Auslegung des Merkmals "in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretene Liste" auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Mitglieder

Bei der Auslegung des Merkmals "in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretene Liste" in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW ist auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Mitglieder und nicht auf die für die jeweilige Liste abgegebene Stimmenzahl abzustellen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 16.12.1993 - 1 B 2477/93.PVL).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG NRW § 6; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 1-2; BPersVG § 46 Abs. 3 S. 3; BPersVG § 33 S. 2; GG Art. 9 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Im Juni 2016 fand bei der Beteiligten zu 2. die Wahl des Beteiligten zu 1. statt. Dieser besteht aus 25 Mitgliedern. Die Gruppe der Beamten ist mit sechs Mitgliedern vertreten, von denen jeweils drei Mitglieder der Liste DFeuG (darunter der Antragsteller) und der Liste ver.di entstammen. Für die Gruppe der Beamten hatte die Liste DFeuG mehr Stimmen erhalten als die Liste ver.di.