BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 7 AS 25/24 AR
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 717/20
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 232/21

Abtrennug des Verfahrens bzgl. des Antrags auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern wegen Besorgnis der Befangenheit

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 25/24 AR

DRsp Nr. 2024/4538

Abtrennug des Verfahrens bzgl. des Antrags auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern W wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgetrennt. Das Verfahren wird insoweit an den 10. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 46 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.1.2024, per Telefax beim BSG eingegangen am 7.2.2024, sinngemäß Beschwerde gegen das ihm am 5.1.2024 zugestellte Urteil des LSG vom 13.12.2023 eingelegt und den Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern W wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern W wegen Besorgnis der Befangenheit ist abzutrennen und an den zuständigen 10. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern zu verweisen, weil das BSG für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht zuständig ist 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 46 Abs 1 ZPO).