Das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern W wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgetrennt. Das Verfahren wird insoweit an den 10. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.1.2024, per Telefax beim
Der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern W wegen Besorgnis der Befangenheit ist abzutrennen und an den zuständigen 10. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern zu verweisen, weil das
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