BGH - Urteil vom 29.04.2003
X ZR 186/01
Normen:
ArbEG § 9 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 2004, 112
BGHReport 2003, 1017
BGHZ 155, 8
DB 2004, 185
NJW 2004, 292
NJW-RR 2003, 1710
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Abwasserbehandlung; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Arbeitnehmererfinders

BGH, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen X ZR 186/01

DRsp Nr. 2003/9650

"Abwasserbehandlung"; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Arbeitnehmererfinders

»a) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen betreffen, die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von der Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung - nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind (hier im Falle eines unbeschränkt in Anspruch genommenen Verfahrens bejaht für Produkte, die nach der tatsächlich praktizierten Herstellung durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des Verfahrens nicht existent wären). b) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat.«

Normenkette:

ArbEG § 9 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: