BSG - Beschluss vom 19.12.2016
B 14 AS 136/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1309/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 691/11

AbweichungsrügeAnforderungen an die BeschwerdebegründungKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 136/16 B

DRsp Nr. 2017/9236

Abweichungsrüge Anforderungen an die Beschwerdebegründung Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Eine solche Gegenüberstellung von Rechtssätzen in der Beschwerdebegründung ist zwingend. 3. Allein das Vorbringen, dass und warum eine bezeichnete Entscheidung des BSG vom LSG nicht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen werden könne, genügt den Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung schon deshalb nicht, weil selbst die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: