LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2022
6 Sa 447/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 265/21

Abweisung der Klage auf Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens, da der Kläger für den Abschluss eines Darlehensvertrages und die Auszahlung der Darlehensvaluta beweisfällig geblieben ist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 447/21

DRsp Nr. 2023/760

Abweisung der Klage auf Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens, da der Kläger für den Abschluss eines Darlehensvertrages und die Auszahlung der Darlehensvaluta beweisfällig geblieben ist

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 11 Ca 265/21 - vom 28. Oktober 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Arbeitgeberdarlehen.

Der Beklagte war ab 04. April 2016 bei der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin dem Beklagten im Juni 2017 ein Arbeitgeberdarlehen iHv. 7.000,00 EUR gewährt hat.

Mit Schreiben vom 23. August 2018 kündigte der Beklagte sein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos und erklärte im Kündigungsschreiben gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, er sehe sich zu diesem Schritt gezwungen, weil ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis für ihn nicht mehr tragbar sei, nachdem der Geschäftsführer der Lohnzahlung nicht nachgekommen sei.