LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2011
2 Sa 471/11
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 219/11

Abweisung der Klage auf Zahlung von Arbeitslohn mangels Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 471/11

DRsp Nr. 2012/2809

Abweisung der Klage auf Zahlung von Arbeitslohn mangels Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 14.07.2011 - 3 Ca 219/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Lohnansprüche. Der Kläger behauptet ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. In der Zeit vom 24.05. bis 03.06.2010 fuhr der Kläger mit einem LKW. Für diese Tätigkeit reklamiert er Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Behauptung, er habe mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Er hat vorgetragen, der Inhaber der Beklagten habe ihn angerufen und gefragt, ob er für sie arbeiten wolle. Es sei dann zu der Vereinbarung einer Tätigkeit zu einem Brutto-Stundensatz von 25, € gekommen. Hinsichtlich der Arbeitszeiten verweist er auf Kopien von Tachoscheiben des von ihm gefahrenen Lkws, deren Ausgangspunkt der Sitz der Beklagten in A-Stadt gewesen sei. Er habe auch keinen Lkw der Firma S. aus Luxemburg gefahren, sondern den V. der Beklagten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.625, € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.