LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2022
5 Sa 471/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr.1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3915/20

Abweisung der Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen fortwährender Arbeitsüberlastung und Nichteinhaltung von ich komme gleich Schutzmaßnahmen gegen das Korona-Virus mangels Darlegung von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 471/21

DRsp Nr. 2022/15535

Abweisung der Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadensersatz wegen fortwährender Arbeitsüberlastung und Nichteinhaltung von ich komme gleich Schutzmaßnahmen gegen das Korona-Virus mangels Darlegung von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. November 2021, Az. 7 Ca 3915/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes sowie um Schadensersatzansprüche.

Der im März 1966 geborene, verheiratete Kläger war vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Klägers vom 16. September 2020. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt ca. 260 Arbeitnehmer.

1. 2. 3.