KG - Urteil vom 27.02.2023
20 U 73/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 210/17

Abweisung der Klage wegen Befalls einer eingegliederten Knie-TEP mit Keimen mangels ärztlicher Behandlungsfehler bei der Behandlung der InfektionDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von Hygienefehlern

KG, Urteil vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 20 U 73/22

DRsp Nr. 2023/10367

Abweisung der Klage wegen Befalls einer eingegliederten Knie-TEP mit Keimen mangels ärztlicher Behandlungsfehler bei der Behandlung der Infektion Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von Hygienefehlern

Aus der Tatsache des Eintritts einer Infektion nach einer operativen Behandlung kann nicht geschlossen werden, dass diese aufgrund eines Hygienefehlers der Ärzte eingetreten ist. Vielmehr ist insbesondere auch der Körper des Patienten eine Infektionsquelle, die für die behandelnden Ärzte gerade nicht beherrschbar ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.5.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 8 O 210/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.

Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.