LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2022
5 Sa 421/21
Normen:
KSchG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 837/21

Abweisung der Kündigungsschutzklage, da der Nachweis, dass die Kündigung dem Kläger mehr als 3 Wochen vor Klageerhebung zugegangen ist, geführt werden konnte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 421/21

DRsp Nr. 2023/762

Abweisung der Kündigungsschutzklage, da der Nachweis, dass die Kündigung dem Kläger mehr als 3 Wochen vor Klageerhebung zugegangen ist, geführt werden konnte

Tenor

1.

Das gegen den Kläger erlassene Versäumnisurteil vom 31. März 2022, Az. 5 Sa 421/21, wird aufrechterhalten.

2.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie Entgeltfortzahlungs- und Aufwendungsersatzansprüche.

Der im Juli 1954 geborene Kläger war seit August 2016 im Taxiunternehmen des Beklagten als Taxifahrer zu einem Stundenlohn von € 9,30 brutto bei einer Arbeitszeit von 140 Monatsstunden beschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger am 20. Januar 2020 gegen 18:00 Uhr eine schriftliche Kündigungserklärung des Beklagten vom 19. Januar zum 29. Februar 2020 übergeben wurde. Ein vom Kläger vorgelegter Schichtzettel vom 20. Januar 2020 weist ein Schichtende um 14:57 Uhr aus. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am 21. Februar 2020. Bis dahin hatte er bereits 140 Monatsstunden gearbeitet. Im März 2020 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seit April 2020 bezieht er eine gesetzliche Altersrente.

1. 2. 3. 1. 2.