OLG München - Endurteil vom 28.06.2018
23 U 3561/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 314 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 865/16

Abwicklung eines Finanzierungsvertrages nach Zahlungseinstellung des Käufers

OLG München, Endurteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 23 U 3561/17

DRsp Nr. 2018/9108

Abwicklung eines Finanzierungsvertrages nach Zahlungseinstellung des Käufers

1. Bei einem finanzierten Kauf verletzt der Käufer seine Pflichten aus dem Finanzierungsvertrag, wenn er die vereinbarten Raten nicht leistet. 2. Hat der Darlehensgeber wegen des Zahlungsverzuges den Finanzierungsvertrag gekündigt, so steht ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe der vereinbarten Raten bis zum Wirksamwerden des gleichzeitig erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag zu. Für den Zeitraum danach steht ihm ein Anspruch in Höhe der vereinbarten Zinsen zu.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.09.2017 dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 07.03.2017 insoweit aufrechterhalten bleibt, als der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin € 18.358,41 (netto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz seit dem 14.11.2015 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt das Versäumnisurteil vom 07.03.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3.

Die durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten trägt der Beklagte. Im Übrigen tragen von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 38 % und der Beklagte 62%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;