BAG - Urteil vom 27.10.1994
8 AZR 687/92
Normen:
BGB §§ 613a, 611, 615; EinigungsV - Protokoll Nr. 6 ; EinigungsV Art. 13, 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2, 3 ; EinigungsV Art. 1 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 Art. 13 Einigungsvertrag
BB 1995, 156
DB 1995, 526
DB 1995, 536
NZA 1995, 735
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 28.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 67/92
ArbG Berlin, vom 08.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 16059/91

Abwicklung nach Einigungsvertrag - Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 687/92

DRsp Nr. 1995/3107

Abwicklung nach Einigungsvertrag - Betriebsübergang

»1. Eine Einrichtung wurde nicht dadurch im Sinne von Art. 13 EinigungsV auf die öffentliche Verwaltung überführt, daß sie von einem privaten Rechtsträger übernommen ("privatisiert") wurde. Das gilt auch, wenn die öffentliche Hand Alleingesellschafter des privaten Rechtsträgers war. 2. Der Übergang des Betriebs auf einen privaten Inhaber aktualisierte nicht solche Arbeitsverhältnisse, die nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 und 3 EinigungsV ruhten. Nach welchen Maßstäben ruhende Arbeitsverhältnisse aktualisiert werden mußten, war vom Senat nicht zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB §§ 613a, 611, 615; EinigungsV - Protokoll Nr. 6 ; EinigungsV Art. 13, 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2, 3 ; EinigungsV Art. 1 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 und 3 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 und 3 EinigungsV) geruht und geendet hat oder auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Ferner verlangt der Kläger Zahlung der Differenz zwischen dem bezogenen Wartegeld und der Arbeitsvergütung.