BSG - Urteil vom 24.09.2003
B 6 KA 51/02 R
Normen:
BGB § 677 ; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2 § 76 Abs. 1 S. 2 ; SGB V § 77 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 497
SozR 4-2500 § 75 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG München - L 12 KA 119/99 - 08.05.2002,
SG München, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 KA 832/98

Abzüge von der Vergütung für ambulante Notfallleistungen

BSG, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 51/02 R

DRsp Nr. 2004/5663

Abzüge von der Vergütung für ambulante Notfallleistungen

Für ambulante Notfallbehandlungen darf die Kassenärztliche Vereinigung von der Vergütung von Krankenhäusern und Nicht-Vertragsärzten einen Anteil für Verwaltungskosten abziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 677 ; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2 § 76 Abs. 1 S. 2 ; SGB V § 77 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Zwischen der klagenden Landeshauptstadt als Träger des Städtischen Krankenhauses München-Neuperlach und der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) ist umstritten, ob die Beklagte berechtigt ist, von dem der Klägerin für Notfallleistungen im Quartal IV/1995 zustehenden Honorar Verwaltungskosten in Höhe von 2.817,27 DM abzuziehen.

Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. April 1996, mit dem der Verwaltungskostenabzug erfolgte, machte die Klägerin geltend, die notfallmäßige ambulante Behandlung von Versicherten der Krankenkassen durch das Krankenhaus erfolge nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf der Grundlage der allgemeinen Hilfeleistungspflicht iVm § 76 Abs 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie - die Klägerin - sei in ihrer Eigenschaft als Krankenhausträger nicht Mitglied der Beklagten und unterliege nicht deren Satzungsgewalt. Deswegen fehle jede Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskosten.