LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.10.2018
4 Ta 105/18 (5)
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 7; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3985/17

Abzug des pauschalierten Unterhaltsfreibetrages für Kinder beim Einkommen der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 105/18 (5)

DRsp Nr. 2020/11714

Abzug des pauschalierten Unterhaltsfreibetrages für Kinder beim Einkommen der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei

Im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens sieht § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) ZPO keine Aufteilung der Unterhaltskostenpauschale für Kinder auf weitere Unterhaltsverpflichtete vor. Das Gesetz bestimmt ohne Ausnahmeregelung, dass vom Einkommen der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei bestimmte Pauschalen abzusetzen sind, darunter auch der Unterhaltsfreibetrag. Dabei geht das Gesetz bewusst den Weg der Pauschalierung, um den Richter von weiteren Ermittlungen und Berechnungen freizustellen. Die Gerichte sind an diese gesetzliche Regelung gebunden.

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 09.03.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.02.2018 - 3 Ca 3985/17 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 7; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe beantragt.

Ausweislich der von ihm vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist er geschieden und gewährt zwei mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, nicht erwerbstätigen Kindern Unterhalt. Ob die geschiedene Ehefrau des Klägers Einkommen erzielt, ist nicht bekannt.