VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2017
2 S 1723/16
Normen:
AzUVO § 40 Abs. 1; AzUVO § 46 Abs. 1; BEEG § 2; BVO § 2 Abs. 2 S. 1; BVO § 15 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5175/15

Abzug einer Kostendämpfungspauschale bei der Gewährung von Krankenfürsorge; Zugrundelegung der den Beamten angehörigen Besoldungsgruppe zur Berechnung der Kostendämpfungspauschale bei Beamten in Elternzeit; Gewährung von Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften während der Elternzeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 2 S 1723/16

DRsp Nr. 2017/13634

Abzug einer Kostendämpfungspauschale bei der Gewährung von Krankenfürsorge; Zugrundelegung der den Beamten angehörigen Besoldungsgruppe zur Berechnung der Kostendämpfungspauschale bei Beamten in Elternzeit; Gewährung von Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften während der Elternzeit

Bei Beamten in Elternzeit ist der Berechnung der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe, der der Beamte angehört, zugrunde zu legen. Für eine Zuordnung zu einer anderen Besoldungsgruppe nach § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO ist kein Raum.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2016 - 9 K 5175/15 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AzUVO § 40 Abs. 1; AzUVO § 46 Abs. 1; BEEG § 2; BVO § 2 Abs. 2 S. 1; BVO § 15 Abs. 1 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Abzug einer Kostendämpfungspauschale bei der Gewährung von Krankenfürsorge.