BFH - Urteil vom 06.02.2014
VI R 61/12
Normen:
EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 § 33; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 84 Abs. 3f; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e; SGB V § 275; EStR R 33.4 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3982/11

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Treppenlift

BFH, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen VI R 61/12

DRsp Nr. 2014/6110

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Treppenlift

1. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.2. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne dieser Legaldefinition.3. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 und des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 § 33; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 84 Abs. 3f; EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e; SGB V § 275; EStR R 33.4 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Jahr 2005 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.