FG Münster - Urteil vom 18.09.2012
11 K 3982/11 E
Normen:
EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e); SGB V § 33 Abs 1; EStG § 33 Abs 1 und Abs 4;

Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

FG Münster, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 11 K 3982/11 E

DRsp Nr. 2012/21812

Kosten für den Einbau eines Treppenlifts

Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) EStDV i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist in diesem Fall die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attests (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 5.10.2011 - VI R 14/11, BFH/NV 2012, 39).

Normenkette:

EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e); SGB V § 33 Abs 1; EStG § 33 Abs 1 und Abs 4;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr 2005.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 14.06.2007 verstorbenen Ehemannes X. S., mit dem sie im Streitjahr gemäß §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.