BAG - Urteil vom 18.01.2006
7 AZR 178/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG
DB 2006, 1012
DB 2006, 1326
JuS 2006, 860
NJW 2006, 1836
NZA 2006, 605
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1931/04
ArbG Minden - 1 Ca 853/04 - 21.9.2004,

Änderung der Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 178/05

DRsp Nr. 2006/10950

Änderung der Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die maximal dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Voraussetzung für eine Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist, dass die Verlängerungsvereinbarung noch vor Ablauf der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen wird und dass nur die Vertragslaufzeit, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen geändert werden. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, der ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist.2. Während der Vertragslaufzeit eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen befristungsrechtlich zulässig, sofern die Vertragsdauer beibehalten wird.