LAG Hamm, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1931/04
ArbG Minden - 1 Ca 853/04 - 21.9.2004,
Änderung der Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages
BAG, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 7 AZR 178/05
DRsp Nr. 2006/10950
Änderung der Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages
Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die maximal dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Voraussetzung für eine Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist, dass die Verlängerungsvereinbarung noch vor Ablauf der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen wird und dass nur die Vertragslaufzeit, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen geändert werden. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, der ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist.2. Während der Vertragslaufzeit eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen befristungsrechtlich zulässig, sofern die Vertragsdauer beibehalten wird.
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