LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.11.2007
10 Ta 235/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 137/06

Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Zahlungsbestimmung; Vorlage von Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 235/07

DRsp Nr. 2008/9712

Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Zahlungsbestimmung; Vorlage von Unterlagen

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Koblenz hatte dem Kläger mit Beschluss vom 05.07.2006 für eine Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen EUR 5,05 Gerichts- und EUR 1.610,66 Rechtsanwaltskosten an.

Im Januar 2007 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte deshalb am 24.01.2007 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst verschiedener Belege vor.

Danach verfügte der Kläger über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.591,20 (Arbeitslosengeld I). Hiervon hat der Rechtspfleger neben dem Freibetrag von damals EUR 380,00, die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EUR 417,90 sowie Tilgungsraten von EUR 184,61 für einen Ratenkredit abgesetzt. Der Kläger ist mit fünf Schreiben vom 29.01.2007, 01.03.2007 26.03.2007, 08.05.2007 und 30.05.2007 vergeblich aufgefordert worden, Belege über die monatlichen Versicherungsbeiträge und die monatlichen Unterhaltszahlungen an seine Tochter vorzulegen.