LAG Berlin - Beschluss vom 04.05.2005
3 Ta 884/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziffer 4, 9 ; DurchführungsVO § 1 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 29353/04

Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung durch Bezug einer Abfindung als einzusetzendes Vermögen; Anrechnung von Kreditverbindlichkeiten

LAG Berlin, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 884/05

DRsp Nr. 2005/8702

Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung durch Bezug einer Abfindung als einzusetzendes Vermögen; Anrechnung von Kreditverbindlichkeiten

»1. Eine durch Prozessvergleich erhaltene Abfindung stellt in Höhe von 10 % ihres Werts grundsätzlich ein einzusetzendes Vermögen dar, das eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO rechtfertigt, wenn es über die sogenannte Schongrenze (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII, § 1 Durchführungsverordnung) hinausgeht (ständige Rechtsprechung des LAG Berlin). 2. Verbindlichkeiten, die die bedürftige Partei im Laufe des Rechtsstreits eingeht, sind grundsätzlich nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Ansprüche der Landeskasse gegenüber der Kreditrückzahlung. 3. Davon ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Schuldentilgung auf einen Kredit zurückgeht, der zur Anschaffung von Gegenständen - hier ein angemessener Hausrat - aufgenommen worden ist, die gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Ziffer 4 SGB XII nicht zu dem einzusetzenden Vermögen gehören. In diesem Fall können die Verbindlichkeiten auch als besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 4 ZPO abzugsfähig sein.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Ziffer 4, 9 ;