LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.09.2005
5 Ta 208/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2, 3 § 120 Abs. 4 ; ArbGG § 11 a Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2660/01

Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 208/05

DRsp Nr. 2005/20035

Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung

1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung hat die Partei jeweils nach näherer Maßgabe des § 115 Abs. 2 und 3 ZPO und des § 11 a Abs. 1 und 3 ArbGG ihr Vermögen einzusetzen; dabei kann das Gericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.2. Entsprechendes gilt für die Beiordnung gemäß § 11a ArbGG.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2, 3 § 120 Abs. 4 ; ArbGG § 11 a Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I.

Gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.12.2001 - 1 Ca 2660/01 - (Bl. 31 f. d. A.) war der Klägerin gemäß § 11 a ArbGG Rechtsanwalt E. ohne Ratenzahlungsverpflichtung beigeordnet worden. Mit dem Beschluss vom 05.07.2005 - 1 Ca 2660/01 - (Bl. 29 ff. des PKH-Beiheftes zu - 1 Ca 2660/01 -) änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 13.12.2001 - 1 Ca 2660/01 - getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend ab, dass die Klägerin ab dem 01.08.2005 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat.