LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2012
5 Ta 204/12
Normen:
ZPO § 120 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1609/09

Änderung der Zahlungsbestimmung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 204/12

DRsp Nr. 2013/766

Änderung der Zahlungsbestimmung im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Ergibt die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, kann das Gericht die Ratenzahlungsanordnung ändern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.07.2012 - 10 Ca 1609/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Nr. 4;

Gründe

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesentlich verändert haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 114, 115 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.