LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.12.2011
9 Ta 253/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 784/08

Änderung der Zahlungsbestimmungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe wegen Eingehung einer neuen Darlehensverbindlichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 253/11

DRsp Nr. 2012/3238

Änderung der Zahlungsbestimmungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe wegen Eingehung einer neuen Darlehensverbindlichkeit

Die Herabsetzung der Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe wegen neu eingegangener Darlehensverpflichtungen kommt nicht in Betracht, wenn mit dem Darlehen ein Pkw finanziert wird, der von der betreffenden Partei nicht zwingend benötigt wird.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein -Auswärtige Kammern Landau- vom 3.11.2011, Az. 5 Ca 784/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Änderung der Zahlungsbestimmung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdekammer folgt der Begründung des angefochtenen Beschlusses und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.