Thüringer Landessozialgericht - L 6 KR 516/04 WA - 19.07.2005,
SG Gotha - S 4 KR 438/95 - 21.08.1996,
Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung
BSG, Beschluß vom 24.07.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 6/06 BH
DRsp Nr. 2006/25502
Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung
Nur wenn eine unanfechtbare Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält, kann sie auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf ausnahmsweise geändert werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]