LAG Köln - Urteil vom 05.06.2003
5 (8) Sa 279/03
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3180/02

Änderung einer Versorgungszusage an RentnerPflicht zur Einhaltung der GesamtversorgungsobergrenzeNettolohnbezogene Gesamtversorgungsgrenze für Rentner unter hundert Prozent möglich

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 5 (8) Sa 279/03

DRsp Nr. 2022/8783

Änderung einer Versorgungszusage an Rentner Pflicht zur Einhaltung der Gesamtversorgungsobergrenze Nettolohnbezogene Gesamtversorgungsgrenze für Rentner unter hundert Prozent möglich

Änderungen einer Versorgungszusage sind rechtmäßig, da sie insbesondere die Gesamtversorgungsobergrenze einhalten und auch nicht unverhältnismäßig oder unbillig sind. Die nettolohnbezogene Gesamtversorgungsgrenze darf dabei auch unter 100 % liegen, da ein Rentner nicht dieselben Aufwendungen wie ein Arbeitnehmer hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.12.2002 - 7 Ca 3180/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Entscheidungsgründe